Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Müssen Privatbesitzer einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher Steuern entrichten? Mit dieser Frage setzt sich dieser Ratgeber auseinander. Um die Frage zu beantworten, richtet sich der Blick auf die einzelnen Verbrauchsmodelle und die damit verbundenen Vorschriften zur steuerrechtlichen Behandlung. Wer vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage keine Entscheidung trifft, wird automatisch zum Kleinunternehmer.


Steuerpflicht für PV-Anlage mit Batteriespeicher

Bei der Nutzung einer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach gewinnen Privathaushalte durch die Solarzellen ihren eigenen Strom, der in der Regel ins Stromnetz eingespeist wird. PV-Anlagen produzieren oft mehr Strom als der eigene Haushalt benötigt. Damit wird die Umsatzsteuer fällig und die beträgt für produzierten Strom mittels Photovoltaikanlage 19 Prozent. In dem Fall wird die Vorsteuererstattung gegenüber dem Finanzamt fällig.

Für die Anlage wird im Voraus errechnet, wie viel Strom sie produziert. Um den finanziellen Umsatz zu errechnen, orientiert sich das Finanzamt am aktuellen regionalen Marktpreis pro Kilowattstunde. Der Gesamtumsatz wird mit 19 Prozent belastet, die der Betreiber im Voraus an das Finanzamt zahlt. Nach der festgelegten Periode reicht der Betreiber die Unterlagen mit dem tatsächlichen Umsatz ein und das Finanzamt errechnet die Umsatzsteuerpflicht nach den vorgelegten Angaben. Daraus wird ersichtlich, ob die Vorauszahlung unter- oder übertroffen wurde, in seltenen Fällen stimmen die Vorauszahlungen genau mit dem erzielten Umsatz überein.

Wie wird der eigenverbrauch steuerlich behandelt?


Automatisch Kleinunternehmer ohne Anmeldung

Wie wird der eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Wird der Umsatz aus der Photovoltaikanlage nicht dem Finanzamt gemeldet, so stuft dieses den Betreiber als Kleinunternehmer ein. Die Obergrenze beträgt einen Umsatz von bis zu 22.000 Euro. Kleinunternehmer dieser Stufe sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Erst wenn die Grenze überschritten wird, fällt die Umsatzsteuer an. Ist der Betreiber zusätzlich lohn- oder gehaltsabhängig beschäftigt, beträgt die Obergrenze des Gesamteinkommens vor Umsatzsteuer 50.000 Euro.



PV-Anlage mit Regelbesteuerung

Wählt ein Betreiber die Option der Regelbesteuerung, muss er in den ersten beiden Jahren quartalsweise eine Umsatzermittlung durchführen und am Ende des Geschäftsjahres die Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die ermittelten Werte werden anschließend mit der vorausgezahlten Steuer abgeglichen und verrechnet. Ab dem dritten Betriebsjahr wird nur noch die jährliche Umsatzsteuererklärung fällig. Besonderheit: Die Umsatzsteuer von 19 Prozent, die beim Kauf der PV-Anlage fällig wird, können Betreiber von der Steuer absetzen.

19 Prozent Umsatzsteuer für Batteriespeicher

Ist beim Kauf der Photovoltaikanlage ein Batteriespeicher enthalten, wird auch auf diesen eine jährliche Umsatzsteuer von 19 Prozent fällig. Nur wer den Batteriespeicher in eine bestehende PV-Anlage nachrüsten lässt, wird von dieser befreit. Jedoch erhalten Betreiber die bereits gezahlte Umsatzsteuer von einmalig 19 Prozent beim Erwerb der Anlage nicht zurück.

Anlage PV Einkommenssteuererklärung

Alle Einkünfte einer erwerbstätigen Person sind dem Finanzamt mittels der Einkommenssteuererklärung anzuzeigen. In der Erklärung gibt es das Formblatt für PV-Anlagen. Die Photovoltaikanlage können Betreiber darüber über insgesamt 20 Jahre geltend machen, um den Wertverlust der Photovoltaikanlage auszugleichen. Weitere Informationen dazu erteilt das zuständige Finanzamt.