Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen haben die Aufgabe, Sonnenenergie in Strom umzuwandeln. In der heutigen Zeit, in der die Energieversorgung zu einer immer größeren Herausforderung wird, gewinnen sie zunehmend an Wichtigkeit, da sie eine wichtige Ressource im Bereich der erneuerbaren Energien darstellen.

Da die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann man diese beim Finanzamt in der Steuererklärung angeben und eine Entlastung bei der Steuer einfordern.


Was gibt es bei der Abschreibung von Photovoltaikanlagen zu beachten?

Eine Photovoltaikanlage muss beim Finanzamt angemeldet werden, sobald damit steuerlicher Gewinn erzielt wird. Sie ist ein bewegliches Wirtschaftsgut, unabhängig davon, ob die Solarzellen fest auf dem Dach installiert sind oder lediglich auf dem Dach aufliegen. Die Anlage kann in jedem Fall über die Steuer abgeschrieben werden. Hierzu kommen drei verschiedene Formen der Abschreibung infrage, die sich einzeln oder auch in Kombination anwenden lassen: die lineare oder degressive Abschreibung, die Sonderabschreibung und der Investitionsabzug.

Investitionsabzug - geplante Anschaffung abschreiben

Bereits ein bis drei Jahre, bevor eine Photovoltaikanlage installiert wird, kann man 40 % der zu erwartenden Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Als Nachweis hierfür genügt die Anmeldung eines Gewebes zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Der Investitionsabzug soll hauptsächlich kleine und mittlere Betriebe dabei unterstützen, geplante Anschaffungen durch Steuerersparnisse finanzieren zu können. Jedoch kann er auch von Privatpersonen angewandt werden, die eine solche Anlage verbauen und den daraus gewonnen Strom vollständig oder zum Teil verkaufen. In diesem Fall gilt die jeweilige Privatperson als Unternehmer.


Sonderabschreibung ermöglicht flexible Steuererleichterungen

Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage sowie in den vier darauffolgenden Jahren können erneut 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung abgesetzt werden. Das Unternehmen kann hierbei entscheiden, wie es die 20 % auf die fünf Jahre verteilt und somit selbst entscheiden, welche steuerliche Belastung in welchem Jahr tragbar ist. Über die 20 Jahre danach kann der Restwert der Anlage abgeschrieben werden. Hierfür stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung.

Lineare oder degressive Abschreibung?

Bei der linearen Abschreibung erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über 20 Jahre. In jedem dieser 20 Jahre können 5 % des Restwertes angesetzt werden.

Bei der degressiven Abschreibung kommt ein prozentualer Wert zum Tragen, der maximal das 2,5-fache des Wertes der linearen Abschreibung betragen darf, also maximal 12,5 %. Dieser Wert wird jedes Jahr neu anhand des Restwerts bestimmt, was zur Folge hat, dass er stetig weiter sinkt. Der Vorteil der degressiven Abschreibung liegt darin, dass die Steuerlast am Anfang deutlich niedriger ist als bei der linearen Abschreibung.

Die beiden Abschreibungsmodelle lassen sich auch kombinieren. Wenn man mit der degressiven Abschreibung beginnt, kann man zum linearen Modell wechseln, sobald die jährlichen Abschreibungen geringer werden.

Im Zweifelsfall einen Steuerberater beauftragen

Es ist offensichtlich, dass es steuerliche Vorteile haben kann, eine Photovoltaikanlage anzuschaffen. Allerdings ist es nicht einfach, alle Eventualitäten bei der Wahl der Abschreibungsform abzuwägen. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, die speziellen Regelungen, die es rund um den Betrieb einer Photovoltaikanlage gibt, bereits vor der Anschaffung einer solchen Anlage zu beachten und gegebenenfalls einen Steuerberater um Rat zu fragen. Es ist unerlässlich, dass die Steuererklärung ohne Berechnungsfehler und falsche Angaben durchgeführt wird.